Die nachstehenden allgemeinen Vermietungsbedingungen gelten für sämtliche Vermietungen und Nebenleistungen und sind dann gültig, wenn diese schriftlich bei einer
Auftrags-, Vertrags-, oder Vermietungsbestätigung vom Mieter und vom Vermieter unterzeichnet sind.
Zum Aufstelltermin muss der notwendige Platz für das Zelt frei sein. Bis zum Abbautermin muss das Zelt vollständig ausgeräumt und abholbereit sein.
Sämtliche aus der Aufstellung des Zeltes resultierende Kosten, insbesondere hinsichtlich der Grundfläche, des Zuganges, der behördlichen Genehmigung (z.B. Zufahrten bei Fahrverboten oder Fußgängerzonen, usw.), hat der Mieter zu tragen. Der Mieter hat Sorge zu tragen, dass von der Bundesstraße bis zum Zelt die gesicherteten Zu- und Abfahrtswege vorhanden sind.
Die Genehmigung, die für Auf- bzw. den Abbau und der Aufstellungsdauer notwendig sind,hat der Mieter einzuholen.
Für Flurschäden, Schäden durch Bohr- oder Ankerlöcher (Ankerlänge 80 cm), auch für
Kabel, Wasserleitungen oder andere unter der Erde befindlichen Eingrabungen haftet der Mieter.
Bei Beton- der Asphaltuntergrund wird das Zelt gedübelt (Stromanschluss beim Aufstellplatz notwendig).
Der Mieter verpflichtet sich, die elektrische Beleuchtung (Anlage) von einem konzessionierten Fachmann auf eigene Kosten installieren zu lassen.
Hitze erzeugende Geräte ( offenes Feuer, etc.) dürfen nur außerhalb des Zeltes mindestens 5 m vom Zelt entfernt, aufgestellt werden.
Tafeln, Transparente, Scheinwerfer oder Ähnliches dürfen nur so montiert werden, dass keine Schäden am Zelt entstehen.
Auf den Zeltplanen dürfen keine Klebestreifen, Aufkleber, Werbeplakate, etc. befestigt bzw. angebracht werden. Die hieraus resultierenden Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
Bei Schäden und Verschmutzungen am Zelt haftet ebenfalls der Mieter.
Bei starkem Wind sind die Eingänge (Planen rundherum) zu schließen.
Der Veranstalter verpflichtet sich, für die ordnungsgemäße Rückgabe des Zeltes Sorge zu tragen und ist für aufgetretene Schäden und Verschmutzungen am Zelt haftbar.
Eine Veranstalter- Haftpflichtversicherung ist im Vertrag nicht inbegriffen.
Die zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Preise sind Fixpreise und sind am Tag der Veranstaltung, falls nicht anders vereinbart fällig und in bar zu bezahlen.
Erfüllungsort der Verpflichtung ist ausschließlich der Sitz des Vermieters. Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht.
Vertragsbedingungen
1. Der Mietvertrag wird dem Mieter in einfacher Ausfertigung per E-Mail oder Fax zugestellt. Dieser muss unterschrieben zurück gesandt werden.
2. Für die Dauer der Miete wird ein Zeltstatikbuch übergeben, bei dessen Verlust ein Betrag von 770 Euro berechnet wird.
3. Die Zelthalle muss durch den Mieter der bauamtlichen Abnahme bzw. Anmeldung zugeführt werden. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.
4. Als Stellfläche muss ein geeignetes, ebenes Grundstück zur Verfügung gestellt werden.
5. Der Mieter verpflichtet sich, für den Auf- Abbau jeweils 4-5 Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
6. Mit dem Auf- bzw. Abbau des Zeltes darf nur bei Anwesenheit des Zeitmeisters begonnen werden.
7. Die Anweisungen des Zeltmeisters ist, im Interesse der Sicherheit, Folge zu leisten!
8. Es ist nicht gestattet, im Zelt offene Feuerstellen zu einzurichten.
10. Während der Veranstaltung müssen im Zelt zwei geprüfte Feuerlöscher vorhanden sein.
11. Es ist dafür Sorge zu tragen, das im Zelt ausreichend Fluchtwege vorhanden sind und freigehalten werden.
12. Für sämtliche Schäden an den vermieteten Gegenständen haftet der Mieter, vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur erfolgten Rückgabe an den Vermieter.
13. Bei Beschädigung von einzelnen Planen- oder Rahmenteilen ist jeweils die ganze Einheit (Planendachbahn, Zeltsteher usw.) zu ersetzen. Dem Mieter wird empfohlen, eine Versicherung hierfür abzuschließen. (ZeItwert: ... Euro)