Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Zeltverleih RaHa
GELTUNGSBEREICH — Verleih von Zelten Stand 2003
Die nachstehenden allgemeinen Vermietungsbedingungen gelten für sämtliche
Vermietungen und Nebenleistungen und sind dann gültig, wenn diese schriftlich bei einer
Auftrags-, Vertrags-, oder Vermietungsbestätigung vom Mieter und vom Vermieter unterzeichnet sind.
- Zum Aufstelltermin muss der notwendige Platz für das Zelt frei sein. Bis zum Abbautermin muss das Zelt vollständig ausgeräumt und abholbereit sein.
- Sämtliche aus der Aufstellung des Zeltes resultierende Kosten, insbesondere hinsichtlich der Grundfläche, des Zuganges, der behördlichen Genehmigung (z.B. Zufahrten bei Fahrverboten oder Fußgängerzonen, usw.), hat der Mieter zu tragen.
- Der Mieter hat Sorge zu tragen, dass von der Bundesstraße bis zum Zelt die gesicherteten Zu- und Abfahrtswege vorhanden sind.
- Die Genehmigung, die für Auf- bzw. den Abbau und der Aufstellungsdauer notwendig sind,hat der Mieter einzuholen.
- Für Flurschäden, Schäden durch Bohr- oder Ankerlöcher (Ankerlänge 80 cm), auch für Kabel, Wasserleitungen oder andere unter der Erde befindlichen Eingrabungen haftet der Mieter.
- Bei Beton- der Asphaltuntergrund wird das Zelt gedübelt (Stromanschluss beim Aufstellplatz notwendig).
- Der Mieter verpflichtet sich, die elektrische Beleuchtung (Anlage) von einem konzessionierten Fachmann auf eigene Kosten installieren zu lassen.
- Hitze erzeugende Geräte ( offenes Feuer, etc.) dürfen nur außerhalb des Zeltes mindestens 5 m vom Zelt entfernt, aufgestellt werden.
- Tafeln, Transparente, Scheinwerfer oder Ähnliches dürfen nur so montiert werden, dass keine Schäden am Zelt entstehen.
- Auf den Zeltplanen dürfen keine Klebestreifen, Aufkleber, Werbeplakate, etc. befestigt bzw. angebracht werden. Die hieraus resultierenden Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
- Bei Schäden und Verschmutzungen am Zelt haftet ebenfalls der Mieter.
- Bei starkem Wind sind die Eingänge (Planen rundherum) zu schließen.
- Der Mieter verpflichtet sich, für die ordnungsgemäße Rückgabe des Zeltes Sorge zu tragen und ist für aufgetretene Schäden und Verschmutzungen am Zelt haftbar.
- Eine Veranstalter- Haftpflichtversicherung ist im Vertrag nicht inbegriffen.
- Die zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Preise sind Fixpreise und sind am Tag der Veranstaltung, falls nicht anders vereinbart fällig und in bar zu bezahlen.
- Erfüllungsort der Verpflichtung ist ausschließlich der Sitz des Vermieters. Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht.